27.2.2023 - OLG Oldenburg: Feststellungen des Gerichts bei Messung mit geeichter Stoppuhr und Hinterherfahren

OLG Oldenburg vom 19.12.2022, Az. 2 Ss 183/22

Ein Autofahrer wurde geblitzt, es erging ein Bußgeldbescheid mit einem Bußgeldbescheid in Höhe von 400,- € und es wurde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein. Er argumentierte, die Messung sei nicht verwertbar, weil aus einem nachfahrenden Fahrzeug gemessen wurde und eine – wenn auch geeichte - Stoppuhr verwendet wurde.

Dad OLG Oldenburg entschied mit, dass die Feststellungen des AG nicht für eine Verurteilung ausreichen. Es sei zwingend notwendig, sich zu den Sichtverhältnissen, zur Länge der Messstrecke und zu den Toleranzabzügen zu äußern.

Bei dieser Messmethode – die grundsätzlich zulässig sei – sei es zwingend notwendig, dass dokumentiert werde, wo die Messstrecke beginnt und endet. Das sei anhand der Autobahnkilometrierungen zu dokumentieren. Am Beginn und am Ende der Messung müsse ein eindeutiger Sichtkontakt der Polizeibeamten zum überwachten Fahrzeug und den die Messstrecke festlegende Autobahnkilometrierungen bestanden haben. Hier seien keine Ausführungen gemacht worden zu den Sichtverhältnissen, den Beleuchtungsverhältnissen bei Nacht auf der Autobahn und zum Zustand der Kilometrierungsschilder. Außerdem seien in Bezug auf den notwendigen Toleranzabzug keine Ausführungen gemacht. Es hätten optische Fehlermöglichkeiten und fehlerhafte Vermessungen der Kilometrierungsschilder angesprochen und berücksichtigt werden müssen. Bei einer Messung mittels Stoppuhr sei auch darzulegen, inwieweit Fehlergrenzen der Stoppuhr selbst, aber auch Fehler beim Stoppen per Hand geprüft und berücksichtigt wurden. Da zu diesen Komplexen keine Ausführungen gemacht wurden, könne das Rechtsbeschwerdegericht keine Prüfung vornehmen.

Die Sache wurde zurückverwiesen.